Treppenlexikon | O
2 Fachbegriffe mit dem Anfangsbuchstaben O
Obergurt

Gemäß der DIN 16055 sind die freien Seiten von Treppenläufen und -podesten als Sicherung gegen Absturz mit Geländer zu versehen, wenn sie an mehr als 100 cm tiefer liegende Flächen grenzen.
Im Ein-und Zweifamilienhausbereich (Wohngebäude mit bis zu 2 Wohnungen) ist bundesweit eine Geländerhöhe von mind. 90 cm. vorgeschrieben. Gemessen wird die Höhe lotrecht über der Stufenvorderkante.
Geländerfüllungen können durch Obergurte, Untergurte oder komplette Rahmen gefasst sein.