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    Brandschutz bei TreppenContact

    Brandschutz bei Treppen

     

    Treppen dienen allgemein als Flucht- und Rettungswege in Gebäuden. Über diese Rettungswege können Bewohner bzw. Menschen im Objekt das Gebäude bei Gefahr verlassen und Rettungskräften dienen sie als Zugang zu den verschiedenen Einheiten im Gebäude.

    Alle Geschosse eines Hauses müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein. Diese eine Treppe wird als „notwendige Treppe“ bezeichnet und stellt den ersten Rettungsweg dar. Aus dem Grund gibt es in einigen Fällen Brandschutzanforderungen für die Bauteile einer Treppe.

     

     

    Brandverhalten und Feuerwiderstand

     

    Zur Beschreibung der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile werden die beiden Begriffe Brandverhalten und Feuerwiderstandsdauer unterschieden. Dabei gibt das Brandverhalten an, wie leicht oder schwer der jeweilige Baustoff entflammbar ist und wie dieser brennt (Rauch-/ und Wärmeentwicklung). Die Feuerwiderstandsdauer gibt eine Zeit vor, wie lange das Bauteil seine Funktion bei einem Vollbrand erfüllen muss.


    Für den Nachweis des Brandverhaltens von Bauteilen sind die

    Klassifizierungen nach DIN 4102 -1 oder DIN EN 13501 anwendbar.

    DIN 4102-1


    Die DIN unterscheidet bei Baustoffen grundsätzlich zwei Baustoffklassen: nichtbrennbar (A) und brennbar (B).

    Bei den nichtbrennbaren Baustoffen findet eine Unterscheidung zwischen A1 und A2 statt, wobei A1 die höherwertige Zuordnung gemäß Prüfbedingungen darstellt. Innerhalb der Klassen der brennbaren Baustoffe wird noch weiter unterschieden nach: Schwerentflammbar (B1), normalentflammbar (B2) sowie leichtentflammbar (B3).

    DIN 4102-2 klassifiziert die Bauteile nach ihrer Feuerwiderstandsdauer F in Minuten (z. B. entspricht F 30 einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten). Je nach Bauteil wird der Raumabschluss als zusätzliches Kriterium geprüft. Dies wird jedoch aus der Klassifizierung des Bauteils nicht ersichtlich.

    Die Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen nach DIN 4102-2 und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen finden Sie übersichtlich in der Tabelle zusammengefasst.


    Die Übersicht "Brandverhalten von Bauteilen, DIN 4102-1/-2" steht Ihnen als PDF-Datei zum Download für Ihre Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

    DIN EN 13501-1


    Die DIN EN 13501-1 wurde Anfang 2010 veröffentlicht und dient als Bewertungsmaßstab für das Brandverhalten von Baustoffen auf europäischer Ebene. Das Klassifizierungssystem legt europaweit einheitliche Anforderungen für den Brandschutzt fest und unterscheidet nach den Baustoffklassen, auch Euroklassen genannt: A1, A2, B, C, D, E und F.

    Zusätzlich wird die Rauchentwicklung s(smoke) und das brennende Abtropf- bzw. Abfallverhalten
    d (droplets) eingestuft. Im Unterschied zur DIN 4102-1 sind nach DIN EN 13501-1 nur A1 und A2-s1, d0 als nichtbrennbar einzustufen.

    In DIN EN 13501-2 wurde ein Klassifizierungssystem gewählt, bei dem aus der Klassifizierung ersichtlich wird, ob die raumabschließende Funktion des Bauteils geprüft wurde. Die Klassifizierung beinhaltet die Widerstandsdauer in Minuten hinsichtlich folgender Kriterien:

    — R: Tragfähigkeit
    — E: Raumabschluss
    — I: Wärmedämmung

    Ein Bauteil mit REI 120 erhält die Tragfunktion, besitzt eine raumabschließende Wirkung und die Funktion der Wärmedämmung von jeweils 120 Minuten gegenüber dem darüber oder danebenliegenden Raum.

    Die Übersicht "Brandverhalten von Bauteilen, DIN EN 13501" steht Ihnen als PDF-Datei zum Download für Ihre Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

    Brandschutzanforderungen an Treppen

     

    Beim vorbeugenden Brandschutz besagt §35 der Musterbauordnung (MBO):

    „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

    Bei Rettungswegen wird zwischen notwendigen Treppen, notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren unterschieden.

     

    Notwendige Treppe

    Die Regelungen für Treppen ergeben sich aus § 34 MBO.
    Jedes nicht ebenerdig liegende Geschoss muss durch mindestens eine Treppe, man spricht hier von einer notwendigen Treppe, erreichbar sein. An notwendigen Treppen werden Anforderungen in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse gestellt.

    Notwendiger Treppenraum

    Aus § 35 MBO ergibt sich, dass Treppen von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 immer in notwendigen Treppenräumen zu führen sind. Ausnahme bildet der Fall, wenn diese Treppen maximal zwei Geschosse innerhalb einer Nutzungseinheit mit maximal 200 m² verbinden und der erste Rettungsweg über einen anderen Weg sichergestellt ist, z. B. bei einer Maisonettewohnung.

    Notwendiger Flur

    Nach § 36 MBO müssen in Gebäudeklasse 3 bis 5 Rettungswege als notwendige Flure ausgebildet werden. Ferner werden sie in Kellergeschossen und in Nutzungseinheiten über 400 m² erforderlich. Notwendige Flure können als offener Gang ausgebildet werden.

    Brandschutzverordnung der Bundesländer


    Zur Sicherung des bauaufsichtlichen Rettungswegs stellen die Landesbauordnungen, abhängig von den festgelegten Gebäudeklassen GK1-GK5 (also entsprechend der Höhe und der Größe der Nutzungseinheiten), unterschiedliche Brandschutzanforderungen an das Bauteil Treppe.

    Das klassischen Einfamilienhaus zum Beispiel fällt in Gebäudeklasse 1. Ein Reihenhaus gehört zur Gebäudeklasse 2, sofern diese nicht aus mehr als zwei Wohnungseinheiten bestehen und die Höhe des obersten Aufenthaltsraumes (Oberkante Rohfußboden) nicht höher als 7 m beträgt. Für diese beiden Gebäudeklassen gelten keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen, es können Treppen mit Longlife- oder Massivholzstufen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingebaut werden. Vorausgesetzt das Gebäude wird nicht gewerblich genutzt.

    Weitere Details können Sie der Datei "Tabelle Brandschutz" entnehmen. Diese finden Sie nach dem untersten Absatz. Gerne beantworten wir und unsere Partner Ihrer Fragen zum Thema Brandschutz. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Tel. 07261 949820


    Das Bauordnungsrecht in Deutschland fällt aufgrund der föderalen Struktur in den Kompetenzbereich der Bundesländer.

    Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung, die im Wesentlichen auf der Musterbauordnung (MBO) beruht. In der jeweiligen Landesbauordnung werden die Anforderungen bzgl. des Brandverhaltens von Baustoffen und der Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen wie z.B. Treppen geregelt.

    Brandschutzverordnung der Bundesländer auf einem Blick